ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CNO-Expo BV
Hinterlegt bei der Handelskammer in Enschede.
CNO-Expo BV hat ihren Sitz in Gronau, Butelerstrasse 89. Veranstaltungen und Messen, die von oder in Zusammenarbeit mit CNO-Expo organisiert werden, schließen einen Miet-vertrag über eine Standfläche während einer Veranstaltung, Messe etc. mit der Mietpartei ab. Der Betrag, den die Gegenpartei CNO-Expo als Gegenleistung für die von CNO-Expo zur Verfügung gestellte Standfläche schuldet ist die Standfläche, das bedeutet: Die Anzahl der Quadratmeter, die an die andere Partei vermietet werden.
ARTIKEL I – ANWENDBARKEIT
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verein- barungen der CNO-Expo UG mit Sitz in Gronau, im Folgenden Benutzer genannt. Die Ange- bote und/oder Vereinbarungen beziehen sich auf von oder in Zusammenarbeit mit CNO-Expo organisierte Messen, Ausstellungen und/oder Veranstaltungen, die im Folgenden als Veranstaltungen bezeichnet werden. Anderslautende Bedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Die kommentarlose Annahme und Zurückbehaltung durch die andere Partei – mit der die Person bezeichnet wird, die mit dem Nutzer einen Vertrag abschließt oder abge- schlossen hat – und die Zurückbehaltung eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung, auf die auf diese Geschäftsbedingungen verwiesen wird, gilt als Zustimmung zu seiner Anwendung. Die etwaige Unanwendbarkeit einer (Teil-)Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.
ARTIKEL II – ANGEBOTE/PREISE
1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferzeiten usw. der CNO-Expo sind freibleibend, es sei denn, die von ihr zu liefernden Präsentationen sind in einer voll- ständigen Beschreibung, auch mit oder ohne Zeichnung oder mehreren Zeichnungen, festgehalten. Die zuletzt gemeldete Beschreibung/Zeichnung(en) müssen gleichzeitig mit den ersten gemeldeten Unterlagen erstellt und diesen beigefügt werden. In diesem Fall ist die Beschreibung/Zeichnung für beide Parteien bindend. Alle Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses von der Gegenpartei angenommen, hat der Nutzer das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.
2. A. Wenn zwischen dem Datum des Abschlusses der Erhöhungen und/oder Änderungen durch die Regierung und/oder Gewerkschaften bei Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Sozialbestimmungen vorgenommen werden, ist der Benutzer berechtigt, diese Erhöhun- gen an die andere Partei weiterzugeben. Wird eine neue Preisliste vom Nutzer und/oder Lieferanten herausgegeben und tritt zwischen den vorgenannten Terminen in Kraft, ist der Nutzer berechtigt, die darin genannten Preise der anderen Partei in Rechnung zu stellen oder die Bestimmungen des vorstehenden Satzes anzuwenden.
2. B. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, können Preiserhöhungen bis zu 3 Monate nach Inkrafttreten zu den oben genannten Bedingungen weitergegeben/verrechnet werden. Bei kurzfristigeren Preiserhöhungen ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
ARTIKEL III – PFLICHTEN DER PARTEIEN
1. Termine und Veranstaltungsort:
1. CNO-Expo behält sich das Recht vor, aufgrund besonderer Umstände jederzeit die Termine, Uhrzeiten und den Ort der Veranstaltung zu ändern und/oder die Veranstaltung abzusagen.
2. In keinem dieser Fälle kann die andere Partei, unabhängig von der Stufe der Teilnahme, Schadensersatz in irgendeiner Form oder aus welcher Ursache auch immer fordern.
3. Änderungen von Datum, Uhrzeit oder Ort berechtigen die andere Partei nicht, die Anmeldung ganz oder teilweise zu stornieren.
4. Entscheidet CNO-Expo, dass die Veranstaltung nicht stattfindet, verfallen alle bereits getä- tigten Anmeldungen und Zuteilungen. Die Rückerstattung der bereits gezahlten Standmie- te erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Entscheidung. CNO-Expo ist in einem solchen Fall zu keinerlei Entschädigung für Zinsen, Kosten und dergleichen verpflichtet.
2. Zulassung der anderen Partei als Teilnehmer:
1. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung kann nur durch Ausfüllen und Unterzeichnen einer vom Nutzer hierfür zur Verfügung gestellten Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung durch die andere Partei erfolgen.
2. CNO-Expo behält sich das Recht vor, einen Teilnahmeantrag abzulehnen, wenn die Interessen (einer) anderer Teilnehmer und/oder des Nutzers und/oder der Veranstaltung als solche dies nach Ermessen des Nutzers erfordern.
3. Standfläche wird nur für die gesamte Dauer einer Veranstaltung vermietet.
3. Teilnahmebedingungen:
1. An der Veranstaltung können sowohl natürliche als auch juristische Personen teilnehmen, die von CNO-Expo zur Teilnahme berechtigt wurden.
2. Es dürfen nur die Artikel verwendet werden, die in der Teilnahmevereinbarung ange- geben sind. Der Nutzer ist berechtigt, Artikel, die dieser Anforderung nicht entsprechen, auf Kosten der anderen Partei entfernen zu lassen. Sofern vom Nutzer nicht anders schriftlich festgelegt, dürfen keine Deponie- und/oder Umbauten ausgestellt/angeboten werden.
3. Der Nutzer teilt den verfügbaren Platz unter den Teilnehmern/Gegenparteien auf. Der Nutzer behält sich das Recht vor, das Layout jederzeit aus organisatorischen Gründen zu ändern.
4. Das Mitbringen von Getränken und Speisen jeglicher Art (durch Dritte) zum Verzehr vor Ort und/oder Verkauf, Werbung und/oder Kundenakquise ist außer nach Rücksprache und schriftlicher Zustimmung des Nutzers nicht gestattet , auch in Form von Prüfmustern.
5. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, Aktivitäten durchzuführen, die nach Ansicht des Nutzers die Veranstaltung, an der die Gegenpartei teilnimmt, schädigen können.
6. Ohne schriftliche Zustimmung des Nutzers ist es der Gegenpartei untersagt, während Veranstaltungen Lotterien und/oder Wettbewerbe zu veranstalten.
7. Die Gegen- partei kann keine Exklusivrechte an den von ihr auszustellenden Waren geltend machen, es sei denn, die Exklusivität wurde vom Nutzer schriftlich bestätigt.
4. Grenzen der gemieteten Standfläche:
1. Tiefe und Breite der gemieteten Stand- fläche werden vom Nutzer angegeben. Der Standaufbau einschließlich der Wände muss innerhalb dieser Maße bleiben.
2. Standbau und -gestaltung dürfen eine Höhe von 2,75 m nicht überschreiten. Hiervon abzuweichen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Nutzers möglich. Bei Bedarf kann der Benutzer eine Anpassung der Position der Gegen- partei anordnen. Die Nichteinhaltung einer solchen Anordnung durch die andere Partei führt zu den in Art. NS.
3. Der Einbau von Decken oder sonstigen Verkleidungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Nutzers. Es ist darauf zu achten, dass alle Decken mit den Decken des Nachbarstandes übereinstimmen.
5. Gestaltung der Stände:
1. Dem Vertragspartner wird Gelegenheit gegeben, die vom Nutzer gemietete Fläche zu einem vom Nutzer für die Anmeldung zur Veranstaltung zu bestimmenden Zeitpunkten bereitzustellen.
2. Der Verwender bestimmt, wann Liefertrans- porte und Einrichtungstätigkeiten spätestens abgeschlossen sein müssen.
3. Während der Veranstaltung dürfen sich an öffentlich zugänglichen Orten keine Verpackungs- oder Transportmaterialien befinden.
4. Das Fahren oder Fahren mit einem Gabelstapler / Hubarbeitsbühne / innerbetrieblichen Transport erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
5. Die verwendeten Materialien müssen den Brandschutzbestimmungen entsprechen. Werden brennbare Materialien wie Ködertücher, Jute etc. verwendet, müssen diese mit einer feuerfesten Beschichtung imprägniert werden. Alle Wände und Decken müssen zur Zufriedenheit des Benutzers ausgeführt werden.
6. Bei Verwendung von Erde, Sand oder anderen feuchtigkeitsbindenden/-speichernden Gegenständen in der Standardkleidung muss der Boden ausreichend gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden
7. Es ist nicht gestattet, auf oder an den Gebäuden des Nutzers, weder außen noch innen, in welcher Form auch immer, Material jeglicher Art anzubringen oder anzubringen.
6. Technische Einrichtungen an den Ständen:
1. Innerhalb der Mietfläche können Arbeiten zum Bau von Zu- und Ableitungen für Strom, Wasser und Telefon durchgeführt werden.
2. Die Arbeiten müssen auf Kosten des Vertragspartners von anerkannten In- stallateuren nach den Vorschriften der Versorgungsunternehmen ausgeführt werden.
3. Der Nutzer übernimmt gegenüber dem Vertragspartner keine Haftung hinsichtlich der Bereitstellung von Strom, Gas und Wasser.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorschriften der Versorgungsunternehmen hinsichtlich der Nutzung von Strom, Gas und Wasser zu beachten. Ein Verstoß führt zur Kündigung, ohne dass die andere Partei Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
5. Anschlusskästen, Gruben und Schie- nen für die Stromversorgung sowie Anschlussgruben und -hähne für Wasseranschlüsse müssen jederzeit zugänglich sein. Gleiches gilt auch für Hydranten, Feueraufroller und Türen. Diese müssen auch vom Gehweg aus gut sichtbar sein. Der Vertragspartner ist jederzeit verpflichtet, Vorschriften oder Weisungen der örtlichen Feuerwehr unverzüglich zu befolgen bzw. umzusetzen.
7. Nutzung der Standfläche:
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der öffentlich zugänglichen Zeit der Veranstaltung die gesamte von ihm gemietete Fläche mit Gegen- ständen und Servicepersonal in angemessener Weise, dem Charakter der Veranstaltung angemessen, zu belegen, dies alles im Sinne des Nutzers Diskretion.
Erfüllt die Gegenpar- tei diese Bedingungen nicht, ist der Nutzer berechtigt, die Einrichtungsgegenstände von der Gegenpartei zu entfernen. In diesem Fall haftet der Vertragspartner für die dem Nutzer durch die Sanierung der Standfläche entstehenden Kosten.
2. Der Direktor, das Personal oder die Bevollmächtigten des Nutzers haben jederzeit Zugang zu den von der anderen Partei gemieteten Räumen.
3. Ausstellungsgüter sind so auszustellen, dass die freie Sicht durch die Ausstellungsfläche und die umliegenden Stände nicht behindert wird. Dies liegt im Ermessen des Benutzers. Ausstellungsgüter dürfen während der Öffnungszeiten nicht abgedeckt werden. Der Benutzer hat das Recht, die vorhandene Abdeckung zu entfernen, ohne gegenüber der anderen Partei haftbar gemacht zu werden.
4. Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich untersagt, den von ihm gemieteten Raum ganz oder teilweise an Dritte weiterzuvermieten oder ganz oder teilweise Dritten zur Nutzung zu überlassen oder die- sen Raum mit dem der anderen Teilnehmer zu tauschen.
5. Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Maschinen, Geräte und/oder Produkte auszustellen, für die der Hersteller oder anerkannte Importeur keine Genehmigung erteilt hat.
8. Räumung des Standes:
1. Nach Veranstaltungsschluss ist der Vertragspartner verpflichtet, die vom Nutzer gemietete Fläche für einen vom Nutzer zu bestimmendem Zeitraum zu räumen und den Abtransport von Waren und Materialien zu veranlassen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm gemietete(n) Standfläche(n) nach Nutzung im gleichen Zustand zu hinterlassen, wie er ihm vom Nutzer zur Verfügung gestellt wurde.
3. Kommt die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nicht nach, ist CNO-Expo berechtigt, die von der Gegenpartei angemietete Fläche auf eigene Kosten in von ihr zu bestimmender Weise in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen zu lassen.
4. Bei Räumung des Standes des Vertragspartners vor Veranstaltungsende wird eine Geldstrafe von € 700,- erhoben. Dies schließt jegliche Entschädigung für direkte und indirekte Schäden aus.
9. Geräumte Stände:
1. Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Räumung der Mietfläche ist der Nutzer nur berechtigt, diese auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern zu lassen sowie die Fläche wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurde.
2. Der Teilnehmer kann in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz in welcher Form und aus welchem Grund auch immer geltend machen.
10. Katalog:
1. Wird ein amtlicher Katalog veröffentlicht, ist der Vertragspartner berechtigt, seine Beteiligung daran zu erwähnen. Der Katalog wird auf der Grundlage der Angaben des Vertragspartners im Anmeldeformular erstellt.
2. Der Nutzer bestimmt die Art und Weise der Bearbeitung der Einträge und behält sich auch das Recht vor, die Angaben des Gegenübers gegebenenfalls zu kürzen.
3. Der Benutzer haftet nicht für eventuelle Ungenauigkeiten, Fehler oder Auslassungen im Katalog. Sie übernimmt auch keine Haftung gegenüber Dritten wegen der Aufnahme falscher Daten der anderen Partei.
11. Teilnahmekarten und Beziehungskarten:
1. Die Gegenpartei erhält für sich und ihr Stammpersonal kostenlose, nicht übertragbare und auf den Namen ausgestellte Teilnehmerkarten. Diese Ausweise sind streng personengebunden und dienen als Identitätsnachweis und als Nachweis des Zutritts zur Veranstaltung, sowohl während der öffentlichen Veranstaltung als auch während der für den Auf- und Abbau der Stände zur Verfügung gestellten Zeiten.
2. Die Anzahl der kostenlosen Teilnehmerkarten richtet sich nach der Größe der gemieteten Standfläche, mit mindestens 2 und höchstens 10 Stück. Diese Karten werden nur einmal ausgestellt und können bei Verlust, Diebstahl usw. nicht ersetzt werden. Zusätzliche Teilnehmerkarten können beim Nutzer zu einem von ihm zu bestimmenden Preis angefordert werden.
3. CNO-Expo ist jederzeit berechtigt, ohne weitere Angabe von Gründen dem Personal des Vertragspartners den Zutritt zum Gelände und zu den Gebäuden zu verweigern.
12. Katastrophen:
1. Bei Katastrophen während oder nach der Messe kann der Aussteller keine Kosten geltend machen.
13. Lieferanten:
1.Lieferanten von CNO-Expo BV, die zu welchem Zweck auch immer an CNO-Expo UG liefern; sind für die Lieferung und/oder den Bau von gekauften oder gemieteten Gegenständen nach Genehmigung durch CNO in der E-Mail oder schriftlich ihres Angebots verantwortlich. Hält ein Lieferant die getroffenen Vereinbarungen nicht ein, haftet er direkt für Schäden, die der CNO-Expo entstehen.
ARTIKEL IV – ANWENDUNG / VERWENDUNG VON WASSER
1. Die vorübergehende Trinkwasserversorgung ist integraler Bestandteil des Bewirtschaf- tungsplans nach dem Gesetz „Vorläufige Legionellenschutzverordnung“, jeder hat die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten (unter Androhung des Ausschlusses von der Messeteilnahme).
2. Jeder, der Wasser in irgendeiner Weise verwendet und/oder an- wendet, darf es nur über einen Anschluss verwenden, der vom hauseigenen Installateur von CNO-Expo BV angefordert wird.
3. Das Entnehmen von Wasser aus anderen Entnah- mestellen der ortsfesten Installation in den Gebäuden (wie zB den Feuerwehrschlaucht- rommeln und in den Toiletten) ist aus gesundheitlichen Gründen strengstens untersagt.
4. Eine Verbindung wird erst hergestellt, wenn ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular per E-Mail, Fax oder Post an CNO-Expo BV gesendet wurde.
5. Anschlüsse für Küchen- zeilen, Kaffeemaschinen etc. stellen keine Gefahr im Rahmen der Legionellenausbreitung dar und erfordern keine weiteren Maßnahmen.
6. Stehende Gewässer (Teiche etc.), in denen keine aerosolbildenden Geräte enthalten sind, stellen keine Gefahr im Rahmen der Legionellenausbreitung dar.
7. Die Verwendung von Geräten, die Wasser zerstäuben (Aerosolbildung) (und damit möglicherweise Legionellen verbreiten) wie Springbrunnen, Sprühgeräte, Duschen, Schaumbäder, Luftbefeuchter, Vernebler usw. sind jederzeit verboten.
8. Geräte oder nachträgliche Installationen von Benutzern, die an das Wassernetz angeschlossen sind, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen;
- Verwendete Materialien müssen ein KIWA Gütezeichen oder ein KIWA Prüfzeichen tragen.
- Die Geräte dürfen das Trinkwassernetz nicht gefährden und müssen den Bestimmungen der AVWI und den darauf basierenden VEWIN-Arbeitsblättern entsprechen. Der Anschluss der Geräte muss ausreichend gesichert sein.
9. Für Schäden und/oder Folgeschäden, die durch die Anwendung der gebrauchten Konstruktion mit Wasser entstehen, haftet der Aussteller jederzeit vollumfänglich.
10. Der Aussteller muss jederzeit uneingeschränkt bei Inspektionen durch CNO-Expo BV, Installateure und/oder Inspektionsbehörden mitwirken. Die Kosten für notwendig erachtete Recherchen und/oder Bemusterungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
11. Bei Zweifeln oder Zuwiderhandlungen ist die Ausstellungs- organisation CNO-Expo BV jederzeit berechtigt (ohne jegliche Restitution), dem Ausstel- ler die Ausstellung der gebrauchten Konstruktion zu untersagen.
12. Alle verwendeten Materialien bleiben Eigentum des Installateurs.
13. CNO-Expo BV übernimmt keine Ver- antwortung oder Haftung für Folgeschäden jeglicher Art (einschließlich physischer Folgen), die durch unvorhersehbare Änderungen der Qualität des gelieferten Wassers sowie durch Qualitätsänderungen durch die Verwendung des gelieferten Wassers verursacht werden.
14. CNO-Expo BV behält sich jederzeit das Recht vor, diese Vereinbarung nicht ausführen zu lassen. CNO-Expo BV kann in keiner Weise für Folgeschäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Nichtausführung dieser Vereinbarung ergeben.
ARTIKEL V – ZAHLUNG
1. Die Zahlung der zur Verfügung gestellten Standfläche hat gemäß den im Teilnahme- vertrag genannten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Wird der Beteiligungsvertrag innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen, sind die gesamte Standmiete und die sonstigen, bis dahin geschuldeten Kosten vor Beginn des Standaufbaus zu zahlen. Alle anderen durch die Teilnahme entstehenden Kosten sind spätestens vor Veranstaltungsbeginn zu begleichen. Alle Nebenkosten Miete und Nebenkosten; für Arbeiten, die während der Veranstaltung noch zu Gunsten des Ver- tragspartners erbracht wurden, ist die Zahlung in bar vor Ort oder unverzüglich nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung zu leisten. Wenn eine oben genannte Rechnung nicht sofort vollständig bezahlt wurde:
a. wird der Gegenpartei ab diesem Zeitpunkt ein Kreditbeschränkungszuschlag von 2% berechnet, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.
b. die Gegenpartei schuldet dem Benutzer Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß Art: 6:119/120 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, erhöht um 4%, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Teile eines Monats gelten dabei als ganze Monate.
c. die mit der Ergreifung gerichtlicher und außergerichtlicher Inkasso- und/oder Vollstreckungsmaßnahmen verbundenen Kosten trägt die andere Partei. Letztere schuldet in diesem Zusammenhang mindestens die zum Zeitpunkt des Verzuges geltende Inkassogebühr der niederländischen Anwaltskammer. Es kann nach Wahl des Nutzers ganz oder teilweise unter den vorstehenden oder entsprechenden Umständen ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention, auch verbunden mit einem Schadensersatzanspruch, aufgelöst werden. Kommt die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, ist der Nutzer berechtigt, die Erfüllung der gegenüber der Gegenpartei eingegangenen Verpflichtungen auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder hierfür eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Gleiches gilt bereits für den Zeitpunkt des Verzugs/Verzuges, wenn der Nutzer den begründeten Verdacht hat, dass begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der anderen Partei bestehen. Der Nutzer behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Standfläche ohne weitere Ankündi- gung oder Schadenersatzpflicht an Dritte zu vermieten und/oder dem anderen eine andere Standfläche zuzuweisen.
2. Zahlungen der Gegenpartei dienen stets zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der längsten fälligen Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
ARTIKEL VI – KONKURS, OFFENLEGUNG DER GERICHTSBARKEIT
Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen wird der zwischen der anderen Partei und dem Benutzer geschlossene Vertrag ohne Gerichtsverfahren und ohne Eingreifen der Daten und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die andere Partei für insolvent erklärt wird, eine vorläufige Zahlung verlangt oder die Verfügungs- und/oder Handlungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon durch Pfändung, Vormund- schaft oder auf sonstige Weise verliert, es sei denn, der Insolvenzverwalter betrachtet die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Nachlass.
ARTIKEL VII – ENTSCHÄDIGUNG/AUFRECHNUNG
Wenn die Gegenpartei, aus welchem Grund auch immer, eine oder mehrere Forderungen gegen CNO-Expo erwirbt oder erwerben wird, verzichtet die Gegenpartei in Bezug auf diese Forderung(en) auf Schadensersatz. Der vorstehende Verzicht auf Schadensersatz/ Aufrechnung gilt auch dann, wenn die andere Partei ein Stundungsantrag stellt oder für insolvent erklärt wird.
ARTIKEL VIII – STORNIERUNG/AUFLÖSUNG
Die Gegenpartei verzichtet auf andere gesetzliche Bestimmungen, es sei denn, eine Stornierung gemäß nachstehendem Absatz wurde vereinbart. Eine Stornierung durch die andere Partei ist nur möglich, wenn eine Entschädigung gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geleistet wird. Bei einer Absage mindestens 4 Monate vor Veranstal- tungsbeginn schuldet der Vertragspartner eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Mietpreises. Bei Stornierung 4 Monate bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn sind 50 % der gesamten Standmiete an die CNO-Expo zu zahlen. Bei Nichterscheinen zu den vorgenannten Messeterminen oder bei Abmeldung 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn werden 100 % fällig. Bei der CNO-Expo im Rahmen der Anmietung anfallende Mehrkosten (z.B. für Vorkehrungen am Mietobjekt) gehen immer zu 100 % zu Lasten des Vertrags- partners zusätzlich zu den Stornokosten. Ist der Vertragspartner an der Nutzung der von ihm gemieteten Fläche verhindert, baut er seinen Stand vorzeitig ab oder verlässt er ihn vor Veranstaltungsschluss, erfolgt keine Erstattung der vorausbezahlten Standmiete und Kosten. Im Übrigen haftet die Gegenpartei für die volle Standmiete und -kosten und haf- tet für alle Schäden, die dem Nutzer infolge der vorgenannten Behinderung entstehen, wie etwa Kosten, die für die bestimmungsgemäße Einrichtung der jeweiligen Standfläche anfallen müssen mit dem Charakter der Veranstaltung. Bei teilweisem oder vollständigem Abbau (bzw. Abbau) des Standes der Gegenpartei vor Veranstaltungsschluss wird ein Bußgeld in Höhe von 50 % der Teilnahmegebühr verhängt.
ARTIKEL IX – HAFTUNG
1. Der Nutzer ist zur Bereitstellung von Standflächen/-plätzen verpflichtet und trifft auch die ihm zur Ordnungs- und Ruheüberwachung notwendig erscheinenden Maßnahmen sowie die auf der Veranstaltung anwesenden Gegenstände. Letztere Gegenstände sind und bleiben jedoch auf Kosten und Gefahr der anderen Partei und/oder deren Eigentü- mer. CNO-Expo übernimmt keine Haftung für Schäden und/oder Verlust in irgendeiner Weise von Gegenständen, die der anderen Partei gehören und/oder unter ihrer Aufsicht stehen – einschließlich der Teilnehmerkarte(n) – und/oder, unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht, durch die Gegenpartei oder Dritte/Besucher der Veranstaltung, einen (Geschäfts-)Schaden und/oder einen (Folge-)Schaden welcher Art auch immer erlitten hat. Der gleiche Haftungsausschluss gilt für Handlungen und/oder Unterlassun- gen von Mitarbeitern des Nutzers und/oder vom Nutzer beauftragter Dritter, während oder außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung, es sei denn, CNO-Expo und/oder oder deren Mitarbeiter und/oder den vorgenannten Dritten liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit vor. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden und stellt den Benutzer von jeglichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Besuchern, hinsichtlich des Ersatzes von Schäden frei, die durch ihr Handeln oder ihre Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrem Perso- nal und/oder ihren Vertretern oder durch ihre Eingaben und /oder von ihm ausgestellte Gegenstände etc. Unbeschadet der Regelungen in den übrigen Artikeln dieser Geschäfts- bedingungen ist die Haftung des Nutzers – gleich aus welchem Grund – auf die Höhe der Standmiete beschränkt. Die Erfüllung der vorgenannten Zahlungspflicht ist die einzige volle Entschädigung.
2. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei vollständiger Zahlung der Standmiete.
ARTIKEL X – VERSICHERUNG
1. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber CNO-Expo, auf eigene Kosten und Gefahr eine Versicherung abzuschließen, die zu weitergehenden Bedingungen gegen Schäden, z. B. durch Feuer, Installationen und der angeschlossenen und angeschlossenen Geräte, Rauch- und Rußemissionen, Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Vandalismus. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sich auf seine Kosten und Gefahr gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Die Versicherungssumme der Kaskoversicherung muss mindestens der Gesamtversicherungssumme der Kasko, bestehend aus dem Wert der Waren und ggf. Leistungen des jeweiligen Vertragspartners, entsprechen. Der Ver- tragspartner muss die gesetzliche Haftpflicht mit mindestens € 1.134.450,54 versichern. Die Versicherung muss spätestens mit Beginn der Bereitstellungs- und Einrichtungsar- beiten begonnen haben und nach vollständiger Räumung der Mietfläche und Entfernung aller Waren vom Gelände der Veranstaltungsfläche enden.
2. CNO-Expo ist jederzeit be- rechtigt, Einsicht in die Versicherungspolice(n) der anderen Partei zu verlangen.
3. Bei Outdoor-Veranstaltungen (Außenstände) sind Sturm-, Regen- und Diebstahlschäden durch die eigene Versicherung des Standinhabers gedeckt.
ARTIKEL XI – NICHTERFÜLLUNG / AUSFALL
1. Für den Fall, dass die Erfüllung der CNO-Expo aus dem mit der anderen Partei geschlossenen Vertrag nicht möglich ist und dies auf einer nicht zurechenbaren Nichtein- haltung ihrerseits und/oder seitens der Parteien, die für die Ausführung des Vertrages verantwortlich sind, Dritte/Lieferanten eingeschaltet haben, ist der Benutzer berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der anderen Partei für einen von ihr zu bestimmenden ange- messenen Zeitraum auszusetzen, ohne zur Zahlung jeglicher Entschädigung verpflichtet.
2. Zu den Umständen, unter denen eine nicht zurechenbare Nichteinhaltung vorliegt, gehören: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Aufstände im In- und Ausland, staatliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung durch Arbeitnehmer oder Androhung dieser und ähnlicher Umstände; Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsbeziehungen; Geschäftsausfälle aufgrund von Feuer, Unfall, Stromausfall oder anderen Vorfällen; Naturereignisse, unabhängig davon, ob die verspätete Erfüllung beim Verwender, seinen Lieferanten oder von ihm zur Erfüllung der Verpflichtung eingesetzten Dritten erfolgt.
ARTIKEL XII – ANWENDBARES RECHT / ZUSTÄNDIGES GERICHT
1. Die zwischen CNO-Expo und der Gegenpartei geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Streitigkeiten aus den Vereinbarungen werden ebenfalls nach niederländischem Recht entschieden. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht in Almelo beigelegt, obwohl CNO-Expo berech- tigt ist, das zuständige Gericht am Wohn- und/oder Sitz der anderen Partei anzurufen.
2. Handelt es sich bei der anderen Partei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, kann die andere Partei innerhalb eines Monats, nachdem der Nutzer der anderen Partei mitgeteilt hat, dass der Fall vor Gericht gebracht wird, mitteilen. dass er sich für die Beilegung des Streits durch das gesetzlich zuständige Gericht entscheidet.
ARTIKEL XIII – SCHLUSSBESTIMMUNG
1. Der Benutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Er ordnet und begrenzt gegebenenfalls die Öffnung für die Öffentlichkeit und legt die Eintrittspreise fest. Die Gegenpartei und ihre Mitarbeiter/Bevollmächtigten sind verpflichtet, sich gemäß den vom Nutzer oder im Namen des Nutzers erlassenen Bestimmungen und Anweisungen korrekt, ruhig und nicht anstößig zu verhalten. Der Nutzer behält sich das Recht vor, jeder- mann ohne Angabe von Gründen den Zutritt zum Gelände und zu den Gebäuden, in denen die Veranstaltung stattfindet, zu verweigern.
2. In allen Fällen, die in diesen Bedingungen nicht vorgesehen sind, entscheidet der Benutzer durch seine Geschäftsführung.
ARTIKEL XIV – LIEFERANTEN
1. Der Lieferant hat das Mietmaterial während des Aufbaus, der Messetage sowie beim Abbau und Transport der Veranstaltung selbst gegen Katastrophen aller Art zu versichern. Auch Schäden an Dritten, wie CNO-Expo oder Ausstellern, müssen vom Lieferanten inklusive aller gemieteten Transportmittel versichert werden.
ARTIKEL XV – TIERE AUF DEM STAND
Das Ausstellen von Tieren auf dem Stand ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Organisation gestattet. Dazu muss der Aussteller auch einen schriftlichen Antrag an den NRM-Ausschuss Vieh stellen. In jedem Fall ist die Lieferung von Tieren aus dem Ausland nicht erlaubt. Tiere aus Deutschland, die (mit Genehmigung der Organisation) für eine Präsentation auf der Messe mitgebracht werden, müssen die gleichen tier- ärztlichen Anforderungen erfüllen wie die ausgestellten Tiere. Stellt sich vor oder während der Messe heraus, dass die vom Veranstalter gestellten Auflagen nicht erfüllt sind, hat der Veranstalter das Recht, die betreffenden Tiere von der Messe zu entfernen oder entfernen zu lassen. Jeglicher Schaden, der sich aus der unrechtmäßigen Handlung der anderen Partei in dieser Hinsicht ergibt, wird von der anderen Partei zurückerstattet.